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Ein Stückvermächtnis ist eine besondere Form des Vermächtnisses im Erbrecht. Ein Stückvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag bestimmt, dass eine bestimmte Person einen ganz konkreten Gegenstand aus dem Nachlass erhalten soll. Es geht um einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass, z.B. eine goldene Uhr, ein Auto oder ein Gemälde. Der vermachte Gegenstand muss zum Zeitpunkt des Todes zum Nachlass gehören. Der Begünstigte (Vermächtnisnehmer) erhält einen Anspruch auf Übereignung des Gegenstands. Beispiele für Stückvermächtnisse: - "Meine Nichte Anna Sorglos soll meine goldene Armbanduhr erhalten." - "Mein Freund Thomas Niezufrieden bekommt mein Auto, einen VW Golf." - "Das Ölgemälde im Wohnzimmer (Titel: Ironie in pink) soll an meinen Bruder Karl Gustav gehen." Wichtig zu wissen: Wenn der vermachte Gegenstand beim Tod des Erblassers nicht mehr zum Nachlass gehört, ist das Vermächtnis in der Regel unwirksam. Es sei denn, der Erblasser hat ausdrücklich bestimmt, dass der Gegenstand in diesem Fall beschafft werden soll (Verschaffungsvermächtnis).

Der Unterschied zwischen einer Erbeinsetzung und einem Vermächtnis sowie die Art, wie das Vermächtnis erfüllt wird, lässt sich folgendermaßen erklären: Erbeinsetzung: Wenn jemand als Erbe eingesetzt wird, erhält diese Person das gesamte Vermögen oder (als Miterbe) einen Anteil davon und tritt in die rechtliche Stellung des Verstorbenen ein. Dies bedeutet, der Erbe übernimmt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden und Verpflichtungen des Verstorbenen. Der Erbe hat die Verantwortung, den Nachlass zu verwalten, Schulden zu begleichen und andere Verpflichtungen, wie die Erfüllung von Vermächtnissen, zu erfüllen. Die Erbeinsetzung kann aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund Testament erfolgen. Vermächtnis: Ein Vermächtnis hingegen ist ein spezieller Teil des Nachlasses, der einer bestimmten Person zugesprochen wird, ohne dass diese Person Erbe wird. Das geschieht durch ein Testament des Erblasser oder durch einen Erbvertrag . Ein Vermächtnis kann ein konkreter Gegenstand (z. B. ein Schmuckstück oder eine Immobilie) oder ein Geldbetrag sein. Der Vermächtnisnehmer hat jedoch keinen Anspruch auf den gesamten Nachlass, sondern nur auf den ihm zugewiesenen Teil. Achtung! Bei einer vermachten Immobilie kann diese im Grundbuch belastet sein. Dann besteht in der Regel kein Anspruch gegen den Erben, dass dieser die Belastung beseitigt, es sei denn, der Erblasser hat es so angeordnet. Die Erfüllung eines Vermächtnisses liegt in der Verantwortung der Erben. Der Vermächtnisnehmer muss seinen Anspruch gegenüber den Erben geltend machen, und die Erben sind verpflichtet, das Vermächtnis aus dem Nachlass zu erfüllen. Sollte es zu Problemen kommen, kann der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen. Der Vermächtnisnehmer muss also immer aktiv werden, wenn der Erbe nicht von sich aus kommt. Ansonsten verjährt der Anspruch. Manchmal ist der Wortlaut des Testaments missverständlich. Beispiele (true stories): 1. "Hiermit vermache ich alles meinem Sohn A." Der Sohn ist Erbe geworden, auch wenn der Erblasser von einem "Vermachen" spricht. 2. "Meine Enkelin B bekommt das Haus in der XY Straße. Meine Nachbarn, das Ehepaar C, bekommt meine Haus auf der Egalwo Straße." Die Frage, wer hier Erbe geworden ist, muss ausgelegt werden. Derjenige, der den Großteil des Erbes erhalten soll, ist Erbe, der andere nur Vermächtnisnehmer. Zusammengefasst: Der Erbe verwaltet den Nachlass in seiner Gesamtheit und trägt alle damit verbundenen Rechte und Pflichten, während der Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten Teil des Vermögens (ggfls. mit den dort bestehenden Lasten) beansprucht, ohne für Schulden oder die Verwaltung des Nachlasses insgesamt verantwortlich zu sein.