Kanzlei Christiane Claaßen, Rechtsanwältin und Notarin

Kirchenaustritt

Kirchenaustritte erfolgen in der Regel beim Amtsgericht als zuständige Stelle nach dem Kirchenaustrittsgesetz NRW. Das Amtsgericht nimmt hierfür die Erklärung des Austretenden auf und erteilt ihm anschließend eine Austrittsbescheinigung.


Zurzeit sind Termine beim Amtsgericht jedoch schwer zu bekommen. Deshalb ist es hilfreich zu wissen, dass Kirchenaustrittserklärungen auch bei einem Notar abgegeben werden können, der diese dann an das Amtsgericht weiterleitet. Nach Erhalt der Erklärung erteilt das Amtsgericht dann - wie bisher - die Austrittsbescheinigung.


Die Kosten beim Notar sind überschaubar und richten sich nach dem GNotKG. Beim Amtsgericht fallen nur Kosten für die Erteilung der Austrittsbescheinigung an. Die Kosten für die Erstellung der Erklärung, die ansonsten beim Amtsgericht anfallen würden, entfallen, da in diesem Fall der Notar hierfür Gebühren erhält.


Für den Entwurf der Erklärung benötigt der Notar - zusätzlich zum Namen, Geburtsdatum, Steuernummer und Wohnort - Angaben zur Taufe (diese befinden sich in der Taufbescheinigung im Familienstammbuch) und zur Kirchengemeinde am Wohnsitz des Austretenden.


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